Brexit, Informationen für britische Staatsangehörige
Auf dieser Seite erhalten Sie aktuelle Informationen zum sog. "Brexit"
BREXIT: Aufenthaltsrechtliche Folgen auf Grund des Austrittsabkommens
Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union endete mit Ablauf des 31. Januar 2020. Auf Grund der Artikel 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland noch bis zum 31. Dezember 2020 Unionsrecht. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen können sich daher grundsätzlich während des Übergangszeitraumes weiterhin in Deutschland sowie der gesamten EU frei bewegen. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraumes ändert sich die Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin berechtigt waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzuhalten oder zu arbeiten, im Wesentlichen die gleichen Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, sie müssen also nicht geltend gemacht werden. Allerdings benötigen diese Personen zwingend ein Dokument für diesen Nachweis, welches sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Weiterhin müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, bis zum 30. Juni 2021 ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht!
Familienangehörige, die bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen und somit nicht selbst unter das Austrittsabkommen fallen, müssen nicht von sich aus tätig werden. Die Ausländerbehörde kommt auf diese Personen zu um das jeweilige Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen.
Hinsichtlich weiterer Details wird auf die ausführliche Darstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat verwiesen:
Deutsch: www.bmi.bund.de/brexit-info
Englisch: www.bmi.bund.de/brexit-info-en
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zur Berücksichtigung der Statusrechte von Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen bestehen, im Freizügigkitsgesetz/EU ergänzende Regelungen geschaffen wurden (vgl. Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416 ff.).
Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union endete mit Ablauf des 31. Januar 2020. Auf Grund der Artikel 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland noch bis zum 31. Dezember 2020 Unionsrecht. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen können sich daher grundsätzlich während des Übergangszeitraumes weiterhin in Deutschland sowie der gesamten EU frei bewegen. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraumes ändert sich die Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin berechtigt waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzuhalten oder zu arbeiten, im Wesentlichen die gleichen Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, sie müssen also nicht geltend gemacht werden. Allerdings benötigen diese Personen zwingend ein Dokument für diesen Nachweis, welches sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Weiterhin müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, bis zum 30. Juni 2021 ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht!
Familienangehörige, die bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen und somit nicht selbst unter das Austrittsabkommen fallen, müssen nicht von sich aus tätig werden. Die Ausländerbehörde kommt auf diese Personen zu um das jeweilige Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen.
Hinsichtlich weiterer Details wird auf die ausführliche Darstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat verwiesen:
Deutsch: www.bmi.bund.de/brexit-info
Englisch: www.bmi.bund.de/brexit-info-en
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zur Berücksichtigung der Statusrechte von Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen bestehen, im Freizügigkitsgesetz/EU ergänzende Regelungen geschaffen wurden (vgl. Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416 ff.).
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