Schiedsämter

Informationen zu den zuständigen Hanauer Schiedsämtern sowie deren Ereichbarkeiten finden Sie hier:
Sabine Atrott
E-Mail: grawosch@web.de
Tel.: 06181 573262

Stellvertretung:
Helga Stein

E-Mail: grawosch@web.de
Tel.: 06181 573205

Sprechstunden
Bürgerhaus
Hans-Gruber-Platz 2
63457 Hanau

Termine nach Vereinbarung
Michael Radtke
Platz des Friedens 4
63456 Hanau

E-Mail: michael.radtke@hanau-netz.de
Tel. privat:     06181 / 6759339
Tel. dienstl.:  06181 / 3656217

Sprechstunden
Termine nach Vereinbarung

Krankheitsbedingt derzeit keine Termine.
Vertretung:
Bezirk 5 - Innenstadt
Hans-Jürgen Müller

Hahnenkammstr. 28
63450 Hanau

Tel: 06181 / 39356



 
Walter Moreth
Eisenbahnstraße 23
63456 Hanau

E-Mail: wmo@gmx.net
Tel.: 06181 / 69730

Sprechstunden
Stadtteilladen Klein-Auheim
Schulstraße 15
Tel.: 06181 / 66 84 17-99
Fax: 06181 / 66 84 17-85

Termine nach Vereinbarung
Jürgen Maisch
Lützelbuchener Straße 16
63454 Hanau

E-Mail: j-maisch@t-online.de
Tel.: 06181 / 77676

Sprechstunden
Termine nach Vereinbarung
Hans-Jürgen Müller
Hahnenkammstr. 28
63450 Hanau

Tel: 06181 / 39356

Sprechstunden
Termine nach Vereinbarung


 
Harald Koch
Postanschrift: Johann-Kaiser-Ring 137, 63452 Hanau,
Adresse Schiedsamt: Schloss Philippsruhe, Philippsruher Allee 45, 63454 Hanau

E-Mail: harald.koch@schiedsmann.de
Tel.: 06181 / 5044221

Sprechstunden
Termine nach Vereinbarung

 
Wolfgang Reis
Bienenstraße 1
63454 Hanau

E-Mail: wolfgang.e.k.reis@gmx.de
Tel.: 06181 / 253772
Mobil: 0170 3145136

Sprechstunden
Termine nach Vereinbarung
Hans-Jürgen Müller
Hahnenkammstr. 28
63450 Hanau

Tel.: 06181 / 39356

Sprechstunden
Termine nach Vereinbarung


 
In den Diensträumen sind die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten, insbesondere dürfen die Diensträume nur einzeln betreten werden und es ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. 
 
Die Aufgaben des Schiedsamtes bestehen in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Die Schiedsperson muss stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die Erfolgsfaktoren der Schiedsämter.

Das Schiedsamt ist zunächst zuständig in
  • Verfahren, die nach § 1 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vor Klageerhebung einen Einigungsversuch erfordern. Im Einzelnen bedeutet dies, dass ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen
  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt,
  • Überwuchses nach § 910 BGB,
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
  • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
  • der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt.
  • Weiterhin sind die Schiedsämter zuständig in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  • sowie für sonstige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
  • Weitere mögliche Streitsachen, die im Schlichtungsverfahren beigelegt werden können sind Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Diebstahl.
Von diesen Zuständigkeiten gibt es jedoch näher im Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung geregelte Ausnahmen.
Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt
Nachbarrecht - Eine Orientierungshilfe
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag beim zuständigem Schiedsamt eingeleitet. Zu dem vom Schiedsamt anberaumten Termin müssen beide Streitparteien erscheinen. Jede Partei kann mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand erscheinen.

Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson erörtert die Streitsache und kann den Parteien eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.

Das Verfahren endet mit einem vollstreckbaren Vergleich zwischen den Streitparteien oder mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung (in Zivilsachen) bzw. einer Sühnebescheinigung (in Strafsachen). Diese wird der antragstellenden Partei erteilt, wenn
  • die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat,
  • eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist
  • oder das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist.
Neben der Entlastung der Justiz profitieren vor allem die Streitparteien von der Inanspruchnahme eines Verfahrens vor dem Schiedsamt. Die Erfolgsquote liegt nachweislich bei über 50%. Einige der Vorteile sind:
  • die Ladung der betroffenen Parteien erfolgt, anders als bei Gericht, schon nach wenigen Tagen;
  • das Streitschlichtungsverfahren ist kostengünstig. Neben einer Gebühr, die zwischen 11€ und 37€ beträgt, müssen die Auslagen des Schiedsamtes erstattet werden;
  • die erfahrenen Schiedspersonen arbeiten unparteiisch, streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre;
  • die Schiedspersonen leben und wohnen in ihrem Amtsbezirk und kennen dadurch oft die Hintergründe eines Streites. So können sie oft bessere und praxisnähere Vorschläge zur Beilegung eines Streites machen als dies in einem Gerichtsverfahren möglich wäre.