Grabarten
Mit einer Beschreibung der verschiedenen Grabarten wollen wir Ihnen eine Übersicht der Bestattungsmöglichkeiten geben. Der Friedhof ist ein Ort der Stille, des Abschieds und der Trauer. Er ist aber auch ein Ort der Erinnerung und der Begegnungen. Haben Sie noch Fragen? Gerne sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung Ihnen behilflich.
Nachfolgende Angaben sind Auszüge aus der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau und dienen einer ersten Orientierung. Maßgeblich sind ausschließlich die Angaben in der jeweils gültigen Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau.
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt (nicht auf allen Friedhöfen stehen alle Grabarten zur Verfügung):
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt (nicht auf allen Friedhöfen stehen alle Grabarten zur Verfügung):
- Erdreihengrabstätten
- Erdwahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätte
- Rasengrabstätten
- Baumgrabstätten
- gärtnerisch betreute Grabfelder
- Urnenwände (Kolumbarien)
- Kindergrabstätten
- Kindergrabmal
Erdreihengrabstätten
Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Die antragstellende Person wird Nutzungsberechtigte des Erdreihengrabes.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist möglich.
Maße der Erdreihengrabstätte
Erdreihengrabstätten werden in einer Länge von 1,80 m und einer Breite von 0,80 m angelegt. Der Abstand zwischen den einzelnen Erdreihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Soweit auf einzelnen Friedhöfen Erdreihengrabstätten mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.
Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Die antragstellende Person wird Nutzungsberechtigte des Erdreihengrabes.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist möglich.
Maße der Erdreihengrabstätte
Erdreihengrabstätten werden in einer Länge von 1,80 m und einer Breite von 0,80 m angelegt. Der Abstand zwischen den einzelnen Erdreihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Soweit auf einzelnen Friedhöfen Erdreihengrabstätten mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.
Erdwahlgrabstätten
Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdwahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen.
Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes kann zwischen 5 und 20 Jahren betragen. Die aus dem Wiedererwerb resultierende gesamte Nutzungsdauer kann jedoch 20 Jahre im Einzelnen nicht überschreiten.
Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Beleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdwahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen,
5. nicht unter Abs. 4, Nr. 1-4 fallende sonstige Erben.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdwahlgrab bedarf der Einwilligung der Stadt Hanau.
Das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Stadt Hanau und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.
Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigen, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt Hanau auf das Nutzungsrecht verzichten.
Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab.
Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. In diesen Fällen erfolgt eine einmalige schriftliche Aufforderung an die Nutzungsberechtigten. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine befristete Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung. In solchen Fällen verbleiben die bereits Bestatteten bis zum Ablauf der Ruhefrist in der Grabstätte; eine Neubelegung während dieser Zeit erfolgt nicht. Grab- und Grabmalanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in das Eigentum der Stadt Hanau über.
Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten Wahlgrabstellen und Wahlgrabstellen an denen die Ruhefrist abgelaufen ist verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Beleihungsurkunde schriftlich zu erklären. Eine anteilsmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichtes auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt. Die auf der Grabstelle befindlichen Grab- und Grabmalanlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hanau über. Die Kosten für die Beseitigung können dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an bereits belegten Wahlgrabstellen, bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Die Regelungen des § 23 Abs. 9 gelten entsprechend. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an bereits belegten Grabstellen mit laufender Ruhefrist ist möglich.
Maße der Erdwahlgrabstätten
Einstellige Erdwahlgrabstätten werden in einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 0,95 m angelegt. Der Abstand zwischen den einzelnen Erdwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m. Für jede weitere Grabstelle erhöht sich die Breite um 1,25 m.
Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdwahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen.
Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes kann zwischen 5 und 20 Jahren betragen. Die aus dem Wiedererwerb resultierende gesamte Nutzungsdauer kann jedoch 20 Jahre im Einzelnen nicht überschreiten.
Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Beleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdwahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen,
5. nicht unter Abs. 4, Nr. 1-4 fallende sonstige Erben.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdwahlgrab bedarf der Einwilligung der Stadt Hanau.
Das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Stadt Hanau und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.
Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigen, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt Hanau auf das Nutzungsrecht verzichten.
Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab.
Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. In diesen Fällen erfolgt eine einmalige schriftliche Aufforderung an die Nutzungsberechtigten. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine befristete Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung. In solchen Fällen verbleiben die bereits Bestatteten bis zum Ablauf der Ruhefrist in der Grabstätte; eine Neubelegung während dieser Zeit erfolgt nicht. Grab- und Grabmalanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in das Eigentum der Stadt Hanau über.
Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten Wahlgrabstellen und Wahlgrabstellen an denen die Ruhefrist abgelaufen ist verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Beleihungsurkunde schriftlich zu erklären. Eine anteilsmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichtes auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt. Die auf der Grabstelle befindlichen Grab- und Grabmalanlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hanau über. Die Kosten für die Beseitigung können dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an bereits belegten Wahlgrabstellen, bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Die Regelungen des § 23 Abs. 9 gelten entsprechend. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an bereits belegten Grabstellen mit laufender Ruhefrist ist möglich.
Maße der Erdwahlgrabstätten
Einstellige Erdwahlgrabstätten werden in einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 0,95 m angelegt. Der Abstand zwischen den einzelnen Erdwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m. Für jede weitere Grabstelle erhöht sich die Breite um 1,25 m.
Urnenreihengrabstätten
Formen der Aschenbeisetzung, Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Erdwahlgrabstätten,
d) Rasengrabstätten,
e) Baumgrabstätten,
f) gärtnerisch betreuten Grabfeldern,
g) Urnenwänden (Kolumbarien).
In den Grabarten a) bis f) können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Maße von Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Urnenwahlgrabstätte
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Maße von Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten haben eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Formen der Aschenbeisetzung, Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Erdwahlgrabstätten,
d) Rasengrabstätten,
e) Baumgrabstätten,
f) gärtnerisch betreuten Grabfeldern,
g) Urnenwänden (Kolumbarien).
In den Grabarten a) bis f) können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Maße von Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Urnenwahlgrabstätte
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Maße von Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten haben eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Rasengrabstätten
Beisetzungen von Aschenresten sind auf besonders ausgewiesenen Flächen in der Rasenfläche möglich.
Rasengrabstätten haben eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m. Das Nutzungsrecht an Rasengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist möglich.
Die Grabstätte kann nicht gärtnerisch hergerichtet werden. Nach erfolgter Beisetzung wird die Grabstätte geschlossen und Rasen eingesät. Auch Blumenzwiebeln und sonstige sich zurückziehende Pflanzen sind hier nicht zulässig.
Es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung. Einen Hinweis auf die Verstorbene / den Verstorbenen kann von der bzw. dem Nutzungsberechtigten mittels eines kleinen Metallschildes an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen. Die Namensschilder auf denen der Vor- und der Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum vermerkt sind, sind, um eine einheitliche Darstellung gewährleisten zu können, über die Stadt Hanau zu beziehen. Sie werden von der Stadt Hanau angebracht.
Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll die Rasenfläche nicht untergliedert oder verschiedentlich gestaltet sein.
Beisetzungen von Aschenresten sind auf besonders ausgewiesenen Flächen in der Rasenfläche möglich.
Rasengrabstätten haben eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m. Das Nutzungsrecht an Rasengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist möglich.
Die Grabstätte kann nicht gärtnerisch hergerichtet werden. Nach erfolgter Beisetzung wird die Grabstätte geschlossen und Rasen eingesät. Auch Blumenzwiebeln und sonstige sich zurückziehende Pflanzen sind hier nicht zulässig.
Es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung. Einen Hinweis auf die Verstorbene / den Verstorbenen kann von der bzw. dem Nutzungsberechtigten mittels eines kleinen Metallschildes an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen. Die Namensschilder auf denen der Vor- und der Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum vermerkt sind, sind, um eine einheitliche Darstellung gewährleisten zu können, über die Stadt Hanau zu beziehen. Sie werden von der Stadt Hanau angebracht.
Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll die Rasenfläche nicht untergliedert oder verschiedentlich gestaltet sein.
Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.
An jedem Baum für Baumbestattungen befinden sich 4 Urnengrabstätten in denen jeweils bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können.
Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.
Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jegliche Grabbeigaben abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablichter), auch in Grablaternen, sind hier nicht gestattet.
Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbeete anzulegen.
Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Stadt Hanau, in Form von Metallschildern auf einem Natursteinsockel. Die Namensschilder auf denen die Vor- und Nachnamen, sowie Geburts- und Sterbedaten vermerkt sind, sind, um eine einheitliche Darstellung gewährleisten zu können, über die Stadt Hanau zu beziehen. Sie werden von der Stadt Hanau angebracht.
Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 6 sind der Hauptfriedhof und der Waldfriedhof Großauheim. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt hier durch den / die Nutzungsberechtigten mit einem Stein der maximalen Größe von 0,60 x 0,50 m und einer Höhe von 0,50 m, auf dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr eingraviert oder aufgesetzt werden können. Pro Baumgrabstätte ist nur ein Gedenkstein zulässig.
Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer belegten Baumgrabstätte mit laufender Ruhefrist ist möglich.
An jedem Baum für Baumbestattungen befinden sich 4 Urnengrabstätten in denen jeweils bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können.
Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.
Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jegliche Grabbeigaben abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablichter), auch in Grablaternen, sind hier nicht gestattet.
Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbeete anzulegen.
Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Stadt Hanau, in Form von Metallschildern auf einem Natursteinsockel. Die Namensschilder auf denen die Vor- und Nachnamen, sowie Geburts- und Sterbedaten vermerkt sind, sind, um eine einheitliche Darstellung gewährleisten zu können, über die Stadt Hanau zu beziehen. Sie werden von der Stadt Hanau angebracht.
Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 6 sind der Hauptfriedhof und der Waldfriedhof Großauheim. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt hier durch den / die Nutzungsberechtigten mit einem Stein der maximalen Größe von 0,60 x 0,50 m und einer Höhe von 0,50 m, auf dem Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr eingraviert oder aufgesetzt werden können. Pro Baumgrabstätte ist nur ein Gedenkstein zulässig.
Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einer belegten Baumgrabstätte mit laufender Ruhefrist ist möglich.
RUHEWALD HANAU
Am Fuß eines Baumes die letzte Ruhe finden zu können, ist für viele Menschen ein bestärkender Gedanke.
Das Wachstum und Grün der Bäume im Frühling stehen für das Leben – die fallenden Blätter im Herbst für die Vergänglichkeit. Der Baum ist somit ein Sinnbild für den Kreislauf des Lebens.
Naturnahe Bestattung
Der Ruhewald Hanau bietet Menschen, die sich für diese Bestattungsform entscheiden, eine naturnahe Bestattung der Urne im Wurzelbereich der Bäume. Um die Wurzeln können pro Baum bis zu maximal 32 Urnen beigesetzt werden.
Die Anlage und Pflege der Grabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung der Stadt Hanau.
Der natürliche Wald-Charakter soll gewahrt bleiben. Daher sind Grabschmuck und Grablichter nicht gestattet.
Es gibt Gemeinschafts- und Wahlbäume.
Auf Wunsch sorgt die Friedhofsverwaltung für eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie Geburt- und Sterbedaten der Verstorbenen in dem Bereich der Grabstätte.
Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung
WALDBAUM-REIHENGRAB
ohne Kremierungsentgelt
Beisetzungen von Urnen sind im Ruhewald Hanau unter
Waldbäumen möglich. Der Anknüpfungspunkt sind mehrere
Bäume, an denen die einzelne Grabstelle der Reihe nach
vergeben wird. Das Anlegen einer Grabanlage ist nicht
gewünscht. Ein Namensschild am gemeinschaftlichen Grabmal
kann über den Eigenbetrieb Hanau Infrastruktur
Service bezogen werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre
und ist nicht verlängerbar.
Grabstätte 967,– €
Bestattung 203,– €
WALDBAUM-WAHLGRABSTÄTTEN
ohne Kremierungsentgelt
Die Grabstätte kann je nach Verfügbarkeit ausgewählt
werden. Die Beisetzung erfolgt an den Wurzeln der aus -
gesuchten Wahlgrabstätte. Die Errichtung eines einzelnen
Grabbeetes ist nicht erwünscht. Die Ruhefrist beträgt
20 Jahre. Weiterbeleihung ist nach Ablauf der Ruhefrist
gegen eine erneute Gebühr möglich.
Grabstätte für 4 Urnen 2.027,– €
Bestattung 203,– €
Flyer Ruhewald
Am Fuß eines Baumes die letzte Ruhe finden zu können, ist für viele Menschen ein bestärkender Gedanke.
Das Wachstum und Grün der Bäume im Frühling stehen für das Leben – die fallenden Blätter im Herbst für die Vergänglichkeit. Der Baum ist somit ein Sinnbild für den Kreislauf des Lebens.
Naturnahe Bestattung
Der Ruhewald Hanau bietet Menschen, die sich für diese Bestattungsform entscheiden, eine naturnahe Bestattung der Urne im Wurzelbereich der Bäume. Um die Wurzeln können pro Baum bis zu maximal 32 Urnen beigesetzt werden.
Die Anlage und Pflege der Grabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung der Stadt Hanau.
Der natürliche Wald-Charakter soll gewahrt bleiben. Daher sind Grabschmuck und Grablichter nicht gestattet.
Es gibt Gemeinschafts- und Wahlbäume.
Auf Wunsch sorgt die Friedhofsverwaltung für eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie Geburt- und Sterbedaten der Verstorbenen in dem Bereich der Grabstätte.
Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung
WALDBAUM-REIHENGRAB
ohne Kremierungsentgelt
Beisetzungen von Urnen sind im Ruhewald Hanau unter
Waldbäumen möglich. Der Anknüpfungspunkt sind mehrere
Bäume, an denen die einzelne Grabstelle der Reihe nach
vergeben wird. Das Anlegen einer Grabanlage ist nicht
gewünscht. Ein Namensschild am gemeinschaftlichen Grabmal
kann über den Eigenbetrieb Hanau Infrastruktur
Service bezogen werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre
und ist nicht verlängerbar.
Grabstätte 967,– €
Bestattung 203,– €
WALDBAUM-WAHLGRABSTÄTTEN
ohne Kremierungsentgelt
Die Grabstätte kann je nach Verfügbarkeit ausgewählt
werden. Die Beisetzung erfolgt an den Wurzeln der aus -
gesuchten Wahlgrabstätte. Die Errichtung eines einzelnen
Grabbeetes ist nicht erwünscht. Die Ruhefrist beträgt
20 Jahre. Weiterbeleihung ist nach Ablauf der Ruhefrist
gegen eine erneute Gebühr möglich.
Grabstätte für 4 Urnen 2.027,– €
Bestattung 203,– €
Flyer Ruhewald
Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.
Hier werden sowohl Urnenreihen- als auch Urnenwahlgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst neben allen anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren auch die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von auf Hanauer Friedhöfen zugelassenen Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH kontrolliert. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Treuhandstelle.
Hier werden sowohl Urnenreihen- als auch Urnenwahlgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst neben allen anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren auch die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von auf Hanauer Friedhöfen zugelassenen Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH kontrolliert. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Treuhandstelle.
Diese ganz besondere Art der Urnenbestattung, die in oberirdischen Kammern erfolgt. Sie sind für die Belegung mit einer oder zwei Urnen ausgelegt. Eine stilvolle Schmuckplatte bietet Platz für Inschriften und verschließt die Kammer dauerhaft. Bei Kolumbarien (Urnenwänden) ist zudem keine Grabpflege erforderlich.
An den Urnenkammern wird ein Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenkammer ist möglich.
Nach Ablauf der Nutzungsfrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Hanau vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
Die Anlage und Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Vor der Urnenkammer dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt Hanau die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur an der dafür vorgesehenen Stelle.
An den Urnenkammern wird ein Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenkammer ist möglich.
Nach Ablauf der Nutzungsfrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Hanau vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
Die Anlage und Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Hanau. Vor der Urnenkammer dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt Hanau die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur an der dafür vorgesehenen Stelle.
Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattungen von Föten, totgeborenen Kindern und Kindern unter 5 Jahren, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Eine Weiterbeleihung nach Ablauf der Ruhefrist ist möglich. Die Weiterbeleihung kann zwischen 5 und 15 Jahren betragen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Kindergrabstätte mit laufender Ruhefrist ist möglich.
Maße von Kindergrabstätten
Kindergrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50m. Der Abstand zwischen den einzelnen Kindergrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Kindergrabmal
Ein eigens dafür ausgewiesenes Grabfeld, das Kindergrabmal, ist als künstlerisch gestaltete Anlage mit einem „Tor zu einer anderen Welt“, dem „Weg der Erinnerung“ und dem „Gemeinschaftlichen Grablicht“ als gemeinsamer Raum mit Sternen zum Gedenken an die Bestattungen geschaffen worden. Hier können nicht bestattungspflichtige Kinder gemeinschaftlich oder individuell beigesetzt werden. Es ist in seiner Schlichtheit ein würdiger Ort der Erinnerung und des Gedenkens.
Die gemeinschaftlichen Beisetzungen werden durch die Hanauer Krankenhäuser veranlasst.
Bei der gemeinschaftlichen Beisetzung wird der links neben der Grabstätte befindliche schlichte Grabstern mit dem Beisetzungsmonat gekennzeichnet. Eine namentliche Nennung ist auf einzelnen Pflastersteinen des „Weges der Erinnerung“ möglich. Dazu kann entweder ein Schildchen über die Stadt Hanau bezogen werden oder ein Pflasterstein von einem Steinmetz beschriftet werden.
Individuelle Beisetzungen ziehen die Pflicht nach sich, den links neben der Grabstätte befindlichen schlichten Grabstern beschriften lassen. Die Beschriftung soll spätestens drei Monate nach der Beisetzung erfolgen und fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb ausgeführt werden
Ein Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten wird nicht vergeben. Die Lage der Grabstätte wird von der Stadt Hanau vorgegeben.
Die Sarggröße soll eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,30 m, sowie eine Tiefe von 0,30 m nicht überschreiten.
Im Kindergrabmal ist es nicht zulässig einzelne Grabanlagen herzurichten. In ihrer Schlichtheit unterliegt die gesamte Anlage der Unterhaltung und Pflege durch die Stadt Hanau.
Das Kindergrabmal Hanau ist eine Grab- und Gedenkstätte: Einmal im Vierteljahr findet an jedem ersten Mittwoch eine gemeinschaftliche Beisetzung für alle nicht bestattungspflichtigen Kinder des Klinikum Hanau und des St. Vinzenz-Krankenhaus zusammen um 15 Uhr statt. Gemeinsame Beisetzungstermine mit dem Klinikum Hanau und dem St. Vinzenz-Krankenhaus sind im Januar, April, Juli und Oktober.
Die Selbsthilfegruppe "Himmelslichter Hanau" wurde im Juni 2008 gegründet. Die Selbsthilfegruppe besteht insbesondere aus betroffenen Eltern, sowie Angehörigen und Freunden, deren Kinder während oder kurz nach der Schwangerschaft verstorben sind.
Himmelslichter Hanau
Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Eine Weiterbeleihung nach Ablauf der Ruhefrist ist möglich. Die Weiterbeleihung kann zwischen 5 und 15 Jahren betragen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Kindergrabstätte mit laufender Ruhefrist ist möglich.
Maße von Kindergrabstätten
Kindergrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50m. Der Abstand zwischen den einzelnen Kindergrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.
Kindergrabmal
Ein eigens dafür ausgewiesenes Grabfeld, das Kindergrabmal, ist als künstlerisch gestaltete Anlage mit einem „Tor zu einer anderen Welt“, dem „Weg der Erinnerung“ und dem „Gemeinschaftlichen Grablicht“ als gemeinsamer Raum mit Sternen zum Gedenken an die Bestattungen geschaffen worden. Hier können nicht bestattungspflichtige Kinder gemeinschaftlich oder individuell beigesetzt werden. Es ist in seiner Schlichtheit ein würdiger Ort der Erinnerung und des Gedenkens.
Die gemeinschaftlichen Beisetzungen werden durch die Hanauer Krankenhäuser veranlasst.
Bei der gemeinschaftlichen Beisetzung wird der links neben der Grabstätte befindliche schlichte Grabstern mit dem Beisetzungsmonat gekennzeichnet. Eine namentliche Nennung ist auf einzelnen Pflastersteinen des „Weges der Erinnerung“ möglich. Dazu kann entweder ein Schildchen über die Stadt Hanau bezogen werden oder ein Pflasterstein von einem Steinmetz beschriftet werden.
Individuelle Beisetzungen ziehen die Pflicht nach sich, den links neben der Grabstätte befindlichen schlichten Grabstern beschriften lassen. Die Beschriftung soll spätestens drei Monate nach der Beisetzung erfolgen und fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb ausgeführt werden
Ein Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten wird nicht vergeben. Die Lage der Grabstätte wird von der Stadt Hanau vorgegeben.
Die Sarggröße soll eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,30 m, sowie eine Tiefe von 0,30 m nicht überschreiten.
Im Kindergrabmal ist es nicht zulässig einzelne Grabanlagen herzurichten. In ihrer Schlichtheit unterliegt die gesamte Anlage der Unterhaltung und Pflege durch die Stadt Hanau.
Das Kindergrabmal Hanau ist eine Grab- und Gedenkstätte: Einmal im Vierteljahr findet an jedem ersten Mittwoch eine gemeinschaftliche Beisetzung für alle nicht bestattungspflichtigen Kinder des Klinikum Hanau und des St. Vinzenz-Krankenhaus zusammen um 15 Uhr statt. Gemeinsame Beisetzungstermine mit dem Klinikum Hanau und dem St. Vinzenz-Krankenhaus sind im Januar, April, Juli und Oktober.
Die Selbsthilfegruppe "Himmelslichter Hanau" wurde im Juni 2008 gegründet. Die Selbsthilfegruppe besteht insbesondere aus betroffenen Eltern, sowie Angehörigen und Freunden, deren Kinder während oder kurz nach der Schwangerschaft verstorben sind.
Himmelslichter Hanau
Bei der Seitzschen Kapelle* handelt es sich um eine neu - romanische und unter Denkmalschutz stehende Ruhestätte auf dem Hanauer Hauptfriedhof. Die älteste Bestattung in dem malerischen Grufthaus fand im Jahr 1909 statt. Die Beisetzung im innenliegenden Kolumbarium bietet eine besondere und einmalige Art der Verabschiedung und des Andenkens.
Die Seitzsche Kapelle wurde im Innenbereich umfassend neugestaltet. So wurden Fußboden und Wände erneuert, eine stimmungsvolle Beleuchtung installiert und eine Heizung integriert. Die Ruhestätte ist für die Allgemeinheit nicht zugänglich. Der Zutritt zur Urnenkammer ist den Angehörigen vorbehalten. Hierfür erhält jeder Berechtigte bei Erwerb des Nutzungsrechts einen entsprechenden Schlüssel. Für mobi - litätseingeschränkte Personen ist eine bewegliche Rampe als barrierefreier Zugang vorhanden. Die Urnenwände des Kolumbariums bieten Platz für ins - gesamt 48 Urnenkammern zur Aufnahme von 96 Schmuckurnen in separaten Gedenknischen.
Anstatt Kerzen werden in den Gedenknischen der jeweiligen Kammern energiesparende LED-Leuchten verwendet. Wir bitten davon abzusehen, Blumenschalen und Gestecke in den Gedenknischen sowie in der Kapelle abzustellen. Kränze, Blumenschalen, Gestecke sowie Sargauflagen können an einer speziell hierfür vorgesehenen Ablagefläche vor der Kapelle abgelegt werden.
Die Seitzsche Kapelle wurde im Innenbereich umfassend neugestaltet. So wurden Fußboden und Wände erneuert, eine stimmungsvolle Beleuchtung installiert und eine Heizung integriert. Die Ruhestätte ist für die Allgemeinheit nicht zugänglich. Der Zutritt zur Urnenkammer ist den Angehörigen vorbehalten. Hierfür erhält jeder Berechtigte bei Erwerb des Nutzungsrechts einen entsprechenden Schlüssel. Für mobi - litätseingeschränkte Personen ist eine bewegliche Rampe als barrierefreier Zugang vorhanden. Die Urnenwände des Kolumbariums bieten Platz für ins - gesamt 48 Urnenkammern zur Aufnahme von 96 Schmuckurnen in separaten Gedenknischen.
Anstatt Kerzen werden in den Gedenknischen der jeweiligen Kammern energiesparende LED-Leuchten verwendet. Wir bitten davon abzusehen, Blumenschalen und Gestecke in den Gedenknischen sowie in der Kapelle abzustellen. Kränze, Blumenschalen, Gestecke sowie Sargauflagen können an einer speziell hierfür vorgesehenen Ablagefläche vor der Kapelle abgelegt werden.