Schöffen und Jugendschöffen

Die Schöffen wirken auf ein allgemein verständliches und durchschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisung gebunden.
Justitia
Sie genießen die richterliche Unabhängigkeit mit der Folge, dass sie den gleichen strafrechtlichen Anforderungen, beispielsweise im Falle der Bestechlichkeit, unterworfen sind wie die Berufsrichter.

Ein Schöffe übt das Richteramt im vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter aus. Gegen die Stimmen beider Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden, da für die Festsetzung der Art und Höhe der Strafe eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich ist.
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 70 Jahren werden, der zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in seiner Gemeinde wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteil wurde. Wer sich um das Amt des Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
  • Von einer Berufung zum Schöffen soll abgesehen werden u.a. bei Personen, die
  • wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht zum Schöffenamt geeignet sind;
  • in Vermögensverfall geraten sind
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind; ferner
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare oder Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- oder Gerichtshelfer;
  • Personen, die zwei Wahlperioden nacheinander als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig waren; diese sollen eine Wahlperiode aussetzen.
Die Schöffen sind - ausgenommen es ist gesetzlich etwas anderes geregelt - den Berufsrichtern gleichgestellt. Sie haben daher das Recht
  • Fragen an Angeklagte, Zeugen (ausgenommen an Zeugen unter 16 Jahren) und Sachverständige zu stellen
  • auf Kenntnis der Akten
  • an Beratungen und Abstimmungen während der Hauptverhandlung beteiligt zu werden
  • alle verfahrensbeendenden Entscheidungen wie Urteil und damit zusammenhängende Entscheidungen wie z.B. Bewährungsauflagen oder Verfahrenseinstellung mitzuentscheiden
  • verfahrensgestaltende Entscheidungen (z.B. über Beweisanträge oder Haftbefehle) mitzuentscheiden
Wer das Ehrenamt des Schöffen ausübt ist dazu verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ausnahmen bilden die gesetzlich geregelten Fälle, beispielsweise bei Befangenheit oder Verhinderung des Schöffen. Jeder berufene Schöffe muss höchstens an zwölf Sitzungen im Jahr teilnehmen.

Des weiteren hat der Schöffe die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie zur unparteiischen Ausübung seines Amtes.
Die derzeitige Amtszeit der Schöffen und Jugendschöffen hat am 01.01.2019 begonnen und beträgt 5 Jahre. Folglich endet sie am 31.12.2023.