Revisionsamt
ZurückSprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung
Philippsruher Allee 45
63454 Hanau
Tel.: 06181/295-534
Gemäß § 129 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) müssen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einrichten.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hanau trägt – wie die Rechnungsprüfungsämter der meisten größeren Städte in Hessen – den Namen „Revisionsamt“.
Das Revisionsamt prüft objektiv, unabhängig und weisungsfrei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der städtischen Regeln und der allgemein anerkannten Prüfungsstandards.
Prüfungsmaßstäbe sind Ordnungsmäßig-, Zweckmäßig- und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.
Auf der Grundlage der §§ 128 ff., 131 HGO sind dem Revisionsamt im Wesentlichen folgende Aufgaben zugewiesen:
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses wird in einem Schlussbericht zusammengefasst, welcher Voraussetzung für die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Magistrats ist (§§ 113, 114 HGO).
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hanau trägt – wie die Rechnungsprüfungsämter der meisten größeren Städte in Hessen – den Namen „Revisionsamt“.
Das Revisionsamt prüft objektiv, unabhängig und weisungsfrei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der städtischen Regeln und der allgemein anerkannten Prüfungsstandards.
Prüfungsmaßstäbe sind Ordnungsmäßig-, Zweckmäßig- und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.
Auf der Grundlage der §§ 128 ff., 131 HGO sind dem Revisionsamt im Wesentlichen folgende Aufgaben zugewiesen:
- Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses,
- Kassenprüfungen,
- das gesamte Verwaltungshandeln auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
- EDV-Verfahren im Finanzwesen,
- begleitende Prüfung der städtischen Baumaßnahmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht,
- Prüfung von Verwendungsnachweisen für Zuschüsse, welche die Stadt an andere Einrichtungen (z.B. für soziale Zwecke) vergibt sowie für Zuwendungen, welche die Stadt von anderen (EU, Land, Bund) erhält,
- Prüfung der Auftragsvergaben (nach VOL, VOB, HOAI) und Durchführung von Submissionen (Angebotseröffnungen),
- Beratung der Verwaltung in allen Fragen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie des Vergaberechts,
- Korruptionsprävention.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses wird in einem Schlussbericht zusammengefasst, welcher Voraussetzung für die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Magistrats ist (§§ 113, 114 HGO).