Volksabstimmung 2002 Aufnahme des Konnexitätsprinzips
Konnexitätsprinzip
Wenn das Land die Kommunen zur Erfüllung staatlicher oder neuer kommunaler Aufgaben verpflichtet, hat es aufgrund Artikel 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung auch die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel zu regeln. Das gilt ebenso bei Ausweitungen bestehender staatlicher oder kommunaler Aufgaben.
Mit dieser Ausgleichsregelung wird sicher gestellt, dass sich das Land nicht auf Kosten der Kommunen finanziell entlasten kann. Ferner sind die Kommunen davor geschützt, dass ihnen vom Land neue kommunale Aufgaben auferlegt werden, ohne die dafür notwendigen Finanzmittel zu erhalten. Die Kostenregelung kann darin bestehen, dass den Kommunen die notwendigen Finanzmittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden oder dass eine neue Einnahmequelle eröffnet wird. Auch die Entlastung von einer bestehenden Aufgabe ist als Ausgleichsregelung möglich. Die Einzelheiten des Ausgleichsverfahrens sind mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. November 2002 (GVBl. I S. 654) geregelt worden.
Wenn das Land die Kommunen zur Erfüllung staatlicher oder neuer kommunaler Aufgaben verpflichtet, hat es aufgrund Artikel 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung auch die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel zu regeln. Das gilt ebenso bei Ausweitungen bestehender staatlicher oder kommunaler Aufgaben.
Mit dieser Ausgleichsregelung wird sicher gestellt, dass sich das Land nicht auf Kosten der Kommunen finanziell entlasten kann. Ferner sind die Kommunen davor geschützt, dass ihnen vom Land neue kommunale Aufgaben auferlegt werden, ohne die dafür notwendigen Finanzmittel zu erhalten. Die Kostenregelung kann darin bestehen, dass den Kommunen die notwendigen Finanzmittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellt werden oder dass eine neue Einnahmequelle eröffnet wird. Auch die Entlastung von einer bestehenden Aufgabe ist als Ausgleichsregelung möglich. Die Einzelheiten des Ausgleichsverfahrens sind mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. November 2002 (GVBl. I S. 654) geregelt worden.