Stadtrechts- und Marktprivileg von 1303
Am 2. Februar 1303 erteilte König Albrecht Hanau Stadtrechte. Die Originalurkunde wird im Staatsarchiv Marburg aufbewahrt und hat folgenden Wortlaut (lateinisch):
Albrecht, von Gottes Gnaden König der Römer, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, entbietet allen Getreuen des Heiligen Römischen Reiches, die diese Urkunde lesen werden, seine Gnade und alles Gute.
Zu dem Zweck bekennen Wir Uns vom höchsten König auf die Warte königlicher Höhe gestellt, dass es Unsere Pflicht ist, den ehrenvollen Zustand des Gemeinwesens mit Eifer voranzubringen und großmütig auf das Wohl der Reichsuntertanen bedacht zu sein. Denn wenn Wir durch Zuwendungen Unserer Freigebigkeit für ihr Gedeihen sorgen, so steigern Wir ihre Ergebeheit, und sie legen noch größere Beflissenheit und Treue an den Tag.
Indem Wir Uns also mit vollem Recht die dankenswerten Dienste ins Gedächtnis rufen, die der edle Mann Ulrich von Hanau, Unser lieber Getreuer, Uns und dem Reich bisher erwiesen hat, und hoffen, daß der erwähnte Ulrich nicht aufhören wird, Uns und dem genannten Reich noch willkommenere Dienste in Zukunft zu erweisen, so versichern Wir mit Rücksicht auf ihn seinem Ort und dessen Einwohnern in Hanau die Fülle königlicher Gnade und verleihen ihnen aus der Vollmacht königlicher Würde die Freiheiten, Immunitäten, Rechte, Gewohnheiten und Gnaden, welcher sich Stadt und Bürger von Frankfurt, Unsere Getreuen, erfreuen und die sie bekanntermaßen genießen. Wir fügen aus zusätzlicher besonderer Gnade hinzu, daß in dem genannten Ort Hanau von jetzt an und in Zukunft ein Wochenmarkt zum Nutzen jeder Art von Handel jeweils am Mittwoch abgehalten wird. Die zu diesem Markt zusammenkommen, sollen auf den Hin- und Rückweg für ihre Person und für ihre Habe Unseren Schutz und das Privileg der Marktfreiheiten genießen. Keinem Menschen soll es deshalb erlaubt sein, diese Urkunde Unserer Gewährung und Freiheit zu verletzen oder ihr in unbedachtem Wagnis entgegenzuhandeln. Sollte er dies entwa zu tun sich unterfangen, so möge er nicht zweifeln, daß er Unserer schwersten Ungnade verfallen ist. Zum Zeugnis dessen haben Wir diese Urkunde schreiben und mit Unserem Majestätsiegel besiegeln lassen. Gegeben zu Speyer, am 2. Februar, im 1303. Jahr des Herrn, in der ersten Indiktion, im fünften Jahr aber Unserer Königsherrschaft.
(Urkundentext übersetzt von Dr. Eckhard Meise)
Weitere Informationen sind zu finden in:
stadtzeit 6
700 Jahre Stadtrechte
400 Jahre Judenstättigkeit
Hanau 2003, 304 Seiten
Albrecht, von Gottes Gnaden König der Römer, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, entbietet allen Getreuen des Heiligen Römischen Reiches, die diese Urkunde lesen werden, seine Gnade und alles Gute.
Zu dem Zweck bekennen Wir Uns vom höchsten König auf die Warte königlicher Höhe gestellt, dass es Unsere Pflicht ist, den ehrenvollen Zustand des Gemeinwesens mit Eifer voranzubringen und großmütig auf das Wohl der Reichsuntertanen bedacht zu sein. Denn wenn Wir durch Zuwendungen Unserer Freigebigkeit für ihr Gedeihen sorgen, so steigern Wir ihre Ergebeheit, und sie legen noch größere Beflissenheit und Treue an den Tag.
Indem Wir Uns also mit vollem Recht die dankenswerten Dienste ins Gedächtnis rufen, die der edle Mann Ulrich von Hanau, Unser lieber Getreuer, Uns und dem Reich bisher erwiesen hat, und hoffen, daß der erwähnte Ulrich nicht aufhören wird, Uns und dem genannten Reich noch willkommenere Dienste in Zukunft zu erweisen, so versichern Wir mit Rücksicht auf ihn seinem Ort und dessen Einwohnern in Hanau die Fülle königlicher Gnade und verleihen ihnen aus der Vollmacht königlicher Würde die Freiheiten, Immunitäten, Rechte, Gewohnheiten und Gnaden, welcher sich Stadt und Bürger von Frankfurt, Unsere Getreuen, erfreuen und die sie bekanntermaßen genießen. Wir fügen aus zusätzlicher besonderer Gnade hinzu, daß in dem genannten Ort Hanau von jetzt an und in Zukunft ein Wochenmarkt zum Nutzen jeder Art von Handel jeweils am Mittwoch abgehalten wird. Die zu diesem Markt zusammenkommen, sollen auf den Hin- und Rückweg für ihre Person und für ihre Habe Unseren Schutz und das Privileg der Marktfreiheiten genießen. Keinem Menschen soll es deshalb erlaubt sein, diese Urkunde Unserer Gewährung und Freiheit zu verletzen oder ihr in unbedachtem Wagnis entgegenzuhandeln. Sollte er dies entwa zu tun sich unterfangen, so möge er nicht zweifeln, daß er Unserer schwersten Ungnade verfallen ist. Zum Zeugnis dessen haben Wir diese Urkunde schreiben und mit Unserem Majestätsiegel besiegeln lassen. Gegeben zu Speyer, am 2. Februar, im 1303. Jahr des Herrn, in der ersten Indiktion, im fünften Jahr aber Unserer Königsherrschaft.
(Urkundentext übersetzt von Dr. Eckhard Meise)
Weitere Informationen sind zu finden in:
stadtzeit 6
700 Jahre Stadtrechte
400 Jahre Judenstättigkeit
Hanau 2003, 304 Seiten