Grundsteuerreform 2025
FAQ´s für HanauHier finden Sie die wichtigsten Antworten auf die Fragen zur Grundsteuerreform 2025. Sollten Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich gerne an uns:
Stadtsteueramt Hanau
06181/2950-2100
steuern@hanau.de
oder an das
Finanzamt Hanau
poststelle@fa-han.hessen.de,
06181/101-0.
Stadtsteueramt Hanau
06181/2950-2100
steuern@hanau.de
oder an das
Finanzamt Hanau
poststelle@fa-han.hessen.de,
06181/101-0.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig war. Der Hauptkritikpunkt war, dass die Einheitswerte, die zur Berechnung der Grundsteuer verwendet wurden, veraltet (teilweise Bewertungen aus dem Jahr 1964) waren. Die Reform der Grundsteuer wurde daher notwendig, um die Verfassungsmäßigkeit wiederherzustellen und eine Steuergerechtigkeit zu gewährleisten.
Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach dem neuen Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) erhoben. Die bisherigen Regelungen gelten letztmalig für die Grundsteuer des Jahres 2024.
Aufgrund der von Ihnen beim Finanzamt eingereichten Angaben in der Grundsteuererklärung wurde vom Finanzamt der Grundsteuermessbetrag berechnet. (Sollten Sie keine Erklärung eingereicht haben, hat das Finanzamt diesen für Sie geschätzt.) Dieser Messbetrag wird aus ihren Angaben zur Art der Immobilie, Wohn- und Nutzfläche, der Gesamtfläche von Grund und Boden, sowie dem Bodenrichtwert des Grundstücks (liegt den Finanzämtern vor, weitere Informationen finden Sie online über BORIS Hessen) ermittelt. In den vergangenen Wochen und Monaten wurde Ihnen dieser Grundsteuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt Hanau mit einem Bescheid zum Stichtag 01.01.2022 übersendet.
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich daher bitte ausschließlich an das Finanzamt Hanau (Telefon: 06181/101-0; poststelle@fa-han.hessen.de).
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich daher bitte ausschließlich an das Finanzamt Hanau (Telefon: 06181/101-0; poststelle@fa-han.hessen.de).
Die Stadt Hanau hat bereits sehr frühzeitig kommuniziert, dass die Reform der Grundsteuer für das Steueraufkommen der Stadt insgesamt aufkommensneutral bleiben soll. Dies bedeutet, dass die Stadt Hanau insgesamt nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen will, als bisher geplant.
Die Neubewertung von Grundstücken und Immobilien führt jedoch dazu, dass bei einem unveränderten Hebesatz der Grundsteuer A und B das Steueraufkommen in Hanau insgesamt sinkt. Zur Unterstützung der Kommunen und um Transparenz herzustellen, hat die hessische Steuerverwaltung für alle Kommunen eine individuelle Hebesatzempfehlung gegeben, mit der die Aufkommensneutralität hergestellt werden kann.
Die Neubewertung von Grundstücken und Immobilien führt jedoch dazu, dass bei einem unveränderten Hebesatz der Grundsteuer A und B das Steueraufkommen in Hanau insgesamt sinkt. Zur Unterstützung der Kommunen und um Transparenz herzustellen, hat die hessische Steuerverwaltung für alle Kommunen eine individuelle Hebesatzempfehlung gegeben, mit der die Aufkommensneutralität hergestellt werden kann.
Für die Stadt Hanau wurde ein Hebesatz von 646,62 % für die Grundsteuer B und 176,08 % bei der Grundsteuer A empfohlen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 18.11.2024 die entsprechende Hebesatzsatzung ab 2025 mit Hebesätzen von 645 % bei der Grundsteuer B und 175 % bei der Grundsteuer A beschlossen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 18.11.2024 die entsprechende Hebesatzsatzung ab 2025 mit Hebesätzen von 645 % bei der Grundsteuer B und 175 % bei der Grundsteuer A beschlossen.
Auch wenn die Reform aufkommensneutral für die Stadt Hanau sein wird, führt die Neubewertung von Grundstücken und Immobilien zu Veränderungen in der individuellen Steuerlast und sind das gewollte Ergebnis der Bemühungen, die Bewertung gerechter und aktueller zu gestalten. Gleichzeitig geben sie auch die Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt der letzten Jahrzehnte wieder.
Im hessischen Grundsteuermodell wird zukünftig für größere Grundstücke und Gebäude mehr Grundsteuer anfallen als für kleinere Grundstücke und Gebäude mit gleicher Nutzung und vergleichbarer Lage in der Kommune.
Die daraus resultierenden individuellen Abweichungen von den bisherigen Zahlungen zu den neu festgesetzten werden nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich hoch ausfallen und können sich sowohl nach oben als auch nach unten bewegen.
Im hessischen Grundsteuermodell wird zukünftig für größere Grundstücke und Gebäude mehr Grundsteuer anfallen als für kleinere Grundstücke und Gebäude mit gleicher Nutzung und vergleichbarer Lage in der Kommune.
Die daraus resultierenden individuellen Abweichungen von den bisherigen Zahlungen zu den neu festgesetzten werden nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich hoch ausfallen und können sich sowohl nach oben als auch nach unten bewegen.
Der Grundsteuermessbetrag wird in Hessen zukünftig alle 14 Jahre nach § 8 des Hessischen Grundsteuergesetzes neu berechnet. Die regelmäßige Neufestsetzung soll sicherstellen, dass die Bewertungsgrundlagen der Immobilien aktuell bleiben und besser die Marktverhältnisse wiedergeben. So sollen stark schwankende Immobilienwerte (etwa in Ballungsgebieten) besser berücksichtigt werden.
Wenn Sie feststellen, dass die Stadt Hanau von den Angaben des Grundsteuermessbescheids des Finanzamtes abgewichen ist, können Sie gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Hanau einen Widerspruch einlegen. Wir überprüfen dann, ob es z.B. zu einem Übertragungsfehler gekommen ist. Sofern Sie feststellen, dass die Berechnung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt von Ihren eigenen Berechnungen abweicht, ist der Einspruch zwingend beim Finanzamt einzulegen, da die Stadt Hanau an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden ist.